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Vorausetzungen für den Erhalt einer Wiener Gemeindewohung:Bei Erfüllung der Grundvoraussetzungen und anerkanntem Wohnbedarf kann von Wiener Wohnen ein Vormerkschein ausgestellt werden.
Grundvoraussetzungen * Zweijähriger Hauptwohnsitz in Wien (aktuell bei Einreichung). Zum Zeitpunkt der Einreichung müssen die WohnungsinteressentInnen die aktuelle (jetzige) Wohnadresse in Wien bereits seit mindestens zwei Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz (ohne Zweitmeldung) führen. Das gilt auch für Mitziehende (sowie allenfalls weitere, in der Wohnung verbleibende Personen). * Mindestalter bei Einreichung: 17 Jahre * Für BürgerInnen aus Österreich, EU, EWR, Schweiz und Gleichgestellte: Österreichische Staatsbürgerschaft bzw. Antragstellung von EU- bzw. EWR-BürgerInnen, SchweizerInnen, anerkannten Flüchtlingen sowie "langfristig Aufenthaltsberechtigten" nach dem NAG. * geringes Einkommen: Das Einkommen darf eine Höchstgrenze nicht überschreiten. Einkommensgrenzen für Gemeindewohnungen. Im Jahr 2011 darf bei Einreichung für eine Gemeindewohnung die Summe der Nettoeinkommen aller in die zukünftige Gemeindewohnung einziehenden Personen nachfolgend angeführte Einkommensobergrenzen nicht überschreiten: Gesamteinkommensobergrenzen jährlich netto in Euro: Eine Person: 40.030 € / Zwei Personen: 59.640 € / Drei Personen: 67.490 € Vier Personen: 75.350 € / Für jede weitere Person: plus 4.400 €
Vormerkgründe (vorliegender Wohnbedarf bei:) * Überbelag: Abhängig von Wohnraum- und Personenanzahl gilt eine Wohnung als überbelegt: * Bei einem Wohnraum (inklusive Nebenräumen): ab zwei Personen * Bei zwei Wohnräumen (inklusive Nebenräumen): ab drei Personen * Bei drei Wohnräumen (inklusive Nebenräumen): ab fünf Personen * Bei vier Wohnräumen (inklusive Nebenräumen): ab sieben Personen * Bei fünf Wohnräumen (inklusive Nebenräumen): ab neun Personen * Bei unter 15 Quadratmeter kleinen Wohnungen: immer
* Gesundheitsschädlichkeit der Wohnung: Wegen Gesundheitsschädlichkeit der Wohnung kann jemand vorgemerkt werden, wenn die bisherige im Parterre gelegene Wohnung nach Eingehen des Mietverhältnisses * von der Baupolizei (MA 37) wegen aufsteigender Grundfeuchtigkeit als gesundheitsschädlich erklärt wurde und auch * durch dem Hauseigentümer oder der Hauseigentümerin zumutbare Sanierungsmaßnahmen keine Besserung der Wohnsituation zu erwarten ist.
* Krankheits-, altersbedingter Wohnungsbedarf * Jungwienervormerkung (für Paare und Einzelpersonen unter 30 Jahre, ohne eigene Wohnung) * Getrennter Haushalt * Unverschuldete Aufgabe von Dienstwohnungen * Wohnungen für Personen mit Behinderung Quelle: Website der Stadt Wien => Wohnungsanmeldung in Wien 
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