Wien
    

Unterhalt: Ansprüche & Unterhaltszahlungen nach Scheidungen


... in Kürze ...
 



Kuriosum: Ex-Mann muß Ex-Frau Unterhalt zahlen, obwohl diese mehr Einkommen hat

Ein besonders kurioser Fall ist jener, der vom Obersten Gerichtshof Österreichs im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen entschieden wurde.
Ein Ex-Ehemann muß seiner Ex-Frau Unterhalt bezahlen, obwohl diese mehr Einkommen hat als er. Wie das geht? Bei der Ex-Frau sind Sozialbezüge im Einkommen enthalten, die für die Unterhaltberechnung nicht mitgerechnet werden dürfen, so der OGH. Deshalb muß der Ex-Mann 40% seines Gehalts an Unterhalt leisten. Dies ist gerecht - laut den Höchsterichtern - auch wenn er dadurch selbst zum Sozialfall wird!
Der OGH revidiert damit die gegenteiligen Entscheidungen vom Bezirksgericht Tulln und vom Landesgericht St. Pölten.

Urteil => OGH Entscheidung vom 26.1.2011, 1 Ob 231/10t
Mehr Fälle => Gericht





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Pfändung unter Existenzminimum

Guten Tag,

zu Ihrer Seite
http://www.wien-konkret.at/soziales/maennerdiskriminierung/
könnte man noch hinzufügen, dass ein Unterhaltspflichtiger bis auf 600 Euro gepfändet wird, obwohl das offizielle Existenzminimum 925 Euro pro Monat beträgt. Da die gängigen Medien nicht darüber berichten, kann ich Ihnen hierfür nur eine Reihe von langatmigen, aber lesenswerten
Gerichtsurteilen anbieten: http://www.ris.bka.gv.at/JustizEntscheidung.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20040511_OGH0002_0050OB00048_04A0000_000&IncludeSelf=True

Die Vorgehensweise erinnert mich an Finanzhaie ...

Mit freundlichen Grüßen
Mario   30. April 2011



Unterhaltszahlungen & Existenzminimum

Sehr geehrte Redaktion,
ich begann meine Entschlackungskur (Ahornsirupkur: einzige Nahrungsaufnahme; Ahornsirup, Zitronensaft und Cayennepfeffer) am 21.12.2010.
Grund: Aufmerksamkeit erregen für das Abschaffen des besonders niedrigen Unterhaltsexistenzminimum.
erste öffentliche Aktion: Info-Stand in Wien 13., Am Hans Moser-Park (vor der Hietzinger Amtshaus in Richtung Kennedybrücke) ab 09.00 (100 % sicher ab 10.00 Uhr).

Das normale Unterhaltsexistenzminimum beträgt 75% des normalen Existenzminimums (§ 291b Abs. 2 EO):

(1) Bei einer Exekution wegen
    1. eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs,
    2. eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der auf Dritte übergegangen ist,
    3. eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen, die der Verpflichtete auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht selbst hätte machen müssen (§ 1042 ABGB), sowie wegen
    4. der Prozeß- und Exekutionskosten samt allen Zinsen, die durch die Durchsetzung eines Anspruchs nach Z 1 bis 3 entstanden sind, gilt Abs. 2.
(2) Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.
(3) Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 einerseits und wegen einer sonstigen Forderung andererseits ergibt, sind vorweg die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem Rest des Unterschiedsbetrags sind die übrigen in Abs. 1 genannten Forderungen zu befriedigen.
(4) Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, stehen Zahlungen aus dem nach § 291a pfändbaren Betrag, aus dem Forderungen nach Abs. 1 und sonstige Forderungen rangmäßig zu befriedigen sind, nur zu, soweit ihre Forderungen aus dem in Abs. 3 genannten Unterschiedsbetrag nicht gedeckt werden.
aus OGH 05.05.2010, 1 Ob 160/09z

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann auch unter das niedrigste Unterhaltsexistenzminimum in Höhe von 75 % des allgemeinen Grundbetrags herabgegangen werden. Eine solche absolute Grenze wäre nicht sachgerecht, weil die Konsequenz wäre, dass bei geringem Einkommen nahezu überhaupt kein Unterhalt geschuldet würde, wogegen einem gut verdienenden Unterhaltspflichtigen gegebenenfalls nicht mehr verbliebe als dem Bezieher eines Mindesteinkommens.
  
Diese Rechtsansicht und dieser Rechtsvollzug füllt zum Beispiel die Gruft in Wien.
All das bedeutet, dass Scheidungsväter monatlich mit Euro 200,-- bis 400,-- auskommen müssten. Viele müssten sich damit auch noch eine neue Existenz aufbauen.
Diese Bestimmung im Zusammenhang mit der Anspannung widersprechen jeder Menschlichkeit. Aus Solidarität mit den Betroffenen stellte ich am 20.12.2010 die Aufnahme fester Nahrung ein. Das archaische Ritualopfer: "Weil er nicht gemolken werden kann, schlachten wir den Stier", muss einer besseren Regelung zugeführt werden.

Ihre Unterstützung wäre die erste.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard M                            28. Dezember 2010





5.7.2011 Vaterverbot: Behörden Unterhaltsrechner verwendet falsche Daten


Behörden Unterhaltsrechner verwendet falsche Daten, zehntausende Väter zahlen zu hohen Unterhalt
   Nach der im Jahr 2002 vom OGH (3 Ob 141/02k-2) aufgestellten Formel zur Berechnung des Unterhalts sind die Einkommenssteuersätze in der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
   Wenn schon das österreichische Unterhaltssystem Väter systematisch benachteiligt und deren Betreuungsleistungen ignoriert, so sind wenigstens die geltenden OGH Entscheidungen umsetzen und in dem von den Behörden verwendetem Unterhaltsrechner die seit 2009 geltenden
Einkommenssteuersätzen zu verwenden.
   Es kann nicht sein, dass diesbezügliche Väterbeschwerden seit Monaten ignoriert werden und somit vorsätzlich ein zu hoher Unterhalt berechnet wird.
NEU => http://www.jugendwohlfahrt.at/unterhalt_lang.asp

Rückfragehinweis:   www.vaterverbot.at/impressum.html
OTS0162    2011-07-05/13:09