Wien
    

Sklaverei und Zwangsarbeit

Es versteht sich von selbst, dass Sklaverei und Zwangsarbeit durch die Europäische Menschenrechtskonvention verboten sind.

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden und gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. Als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne der Menschenrechtskonvention gilt nicht:

a) jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter den von Artikel 5 der vorliegenden Konvention vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist;

b) jede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige an Stelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung;

c) jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;

d) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.

Es ist also ein beliebter Irrtum, dass Wehr- und Ersatzdienst Zwangsarbeit wäre.

(rb)