Wien

Konzept für ein neues Familienrecht von "Humanes Recht"

Dieses Konzept orientiert sich vorrangig an Problem- und Fehlervermeidung, fokussiert auf das Wesentliche und es erfordert für die Umsetzung keine gesetzlichen Änderungen. Durch Standardisierung wird auch hier ein umfassendes Qualitätsmanagement tragend, ermöglicht die Vergleichbarkeit der Verfahren individueller Fälle und erzeugt Transparenz in den betreffenden Bereichen.
Die Realität zeigt, dass es im Justizapparat eine erschreckend breite Palette eklatanter (Verfahrens)Mängel gibt und im Familienrecht der vorsätzliche Missbrauch rechtlicher Möglichkeiten alltäglich präsent ist. Als Entwicklungsgrundlage stehen reale Extremfälle von Obsorgeverfahren mit dramatischen Inhalten zur Verfügung. Anhand dieser Beispiele wird auch die Wirkweise und Reichweite des Konzeptes demonstriert.
"Humanes Recht" ist nur dann (plausibel) möglich, wenn das Familienrechts-Verfahren transparent gemacht, das Ergebnis (der Spruch) als richtig verstanden und deshalb als gerecht empfunden werden kann.


Überblick
Dieser Überblick enthält die wesentlichen Inhalte der einzelnen Punkte und gibt einen kurzen Abriss über die behandelten Aspekte. Während die Version 2.0 allen offen steht und völlig frei von jedermann aus www.humanesRecht.com als PDF-File (zip) heruntergeladen werden kann, stehen alle folgenden Versionen nur mehr allen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern des Unterstützungsvereins für www.humanesRecht.com zum freien Download zur Verfügung.
Dafür ist im Justiz-Insiders-Forum ein eigener Bereich eingerichtet, wo sowohl das Konzept heruntergeladen als auch ggf. detaillierte Antworten zu den im allgemeinen Teil gestellten Fragen zum Konzept veröffentlicht werden.
Des Weiteren werden alle Detailinhalte, welche über Konzeptinhalte und deren Spezifikation hinausgehen, insbesondere dabei die Unterlagen zu den Detail-Aspekten des QM mit QFD sowie jene zum Anamnese-Fragebogen nicht veröffentlicht, weil es sich dabei um für die Amazing I.T. Solutions Consulting GmbH wesentliche Arbeits- und Forschungsergebnisse im Rang von Geschäftsgeheimnissen handelt.

1 Präambel
Das Ziel dieses Dokuments ist es, das schrittweise erweiterte Konzept Familienrecht samt den diesem zugrunde liegende Arbeitsmaterialien den Berechtigten offen zu legen.

2 Ziel des Konzeptes
Das Ziel dieses Dokuments ist es, ein generelles, umfassendes Konzept mit Vorstellungen zu schaffen, welche den Status des Kindes im Mittelpunkt des Humanen Rechts als Träger auch des Generationenvertrages darstellen und erläutern und gleichzeitig auch im Sinne des Generationenvertrages die Alten ebenso mit einzubeziehen, wie Hilflose.

2.1 Dogma
Zuerst hat das Kind alle Rechte, welche im Laufe des Alterns langsam sich mit Pflichten mischen. Später, als Erwachsener hat derselbe Mensch dann wesentlich mehr der Pflichten, während er im Alter wieder mehr Rechte erwirbt, die seinen Lebensabend mit gestalten.

3 Strategie
Das Hauptaugenmerk ist es, das Kind und dessen „Kindeswohl“ als heute täglich von sowohl Politik als auch Rechtsprechung missbrauchten Begriff in den Mittelpunkt aller Betrachtungen zu stellen, dies konsistent beizubehalten und jede konkrete Frage allein aus dem Blickpunkt eines wirklichen Kindeswohls zu beantworten.

3.1 Grundsatz 
Das Hauptaugenmerk ist es, das Kind und dessen „Kindeswohl“ in den Mittelpunkt aller Betrachtungen zu stellen.

3.2 Zentrale Rolle des Anwalts des Kindes
Das wichtigste Ziel ist es, Kinder als Betroffene von Scheidung und Obsorgestreitigkeiten vor Eltern- und Behördenwillkür umfassend zu schützen.

3.3 Wesentliche Strategien
Das Kind wird zum absoluten Mittelpunkt des Familienrechts. Die Rechte des Kindes werden allen anderen Rechten vorrangig gesetzt.

3.4 Allgemeine Grundsätze mit Änderungen der bisherigen Rechtsauslegung
Das Pflegschaftsverfahren wird unter dem Grundsatz der absoluten Vorrangigkeit des Kindeswohls gestellt. Die gemeinsame Obsorge wird zum Regelfall. 

3.5 Anwalt des Kindes
Alle Rechte des Obsorgenden gehen während der Laufzeit des Verfahrens auf den Anwalt des Kindes über.

3.6 Aufgaben und Rechte 
Die Rolle des Anwalts des Kindes ist die eines Kollisionskurators, da er den Willen des Kindes gegen seine Eltern zu vertreten hat

3.7 Pflichten und Sanktionen
Die Rolle des Anwalts des Kindes im Rahmen von Verfahrenshilfe/Kollisionskurator ist eine neue Rolle der Anwaltschaft, welche bis dato nur in marginalen Einzelfällen in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren existiert. Ein zentrales Kompetenzzentrum (Brain Pool) wird geschaffen, die Zertifizierung / Rezertifizierung von Richtern wird zum Standard.

3.8 Pflegschaftsgericht 
Das Pflegschaftsgericht bestellt den Anwalt des Kindes. Sämtliche Entscheidungen obliegen dem Gericht, jedoch hat das Kind, vertreten durch seinen Anwalt, erstmals Parteienstellung.

3.9 Scheidungsgericht
Das Scheidungsgericht erhält nur mehr entzerrte Verfahren, weil alle Fragen betreffend die Kinderrechte durch die Bestellung des Anwalts des Kindes in einem anderen Verfahren abgehandelt werden und thematisch zugeteilt sind.

3.10 Verfahrensbeteiligte
Die Eltern / Großeltern ggf. Verwandte oder Pflegeeltern sind die wesentlichen Beteiligten im Pflegschaftsverfahren. Sie haben ihre Anträge gegenüber dem Anwalt des Kindes zu vertreten und ggf. mit ihm einen einvernehmlichen Lösungsvorschlag für Anliegen zu finden.

4 Generationenvertrag
Der Generationenvertrag wird wieder zum Angelpunkt des Pensionssystems. Die Geburt und Erziehung von Kindern werden von Staat in der Pensionsbemessung mit berücksichtigt.

4.1 Wertansatz
Als Wertbasen werden Pensionszuschuss und Erziehungszuschuss geschaffen.

4.2 Grundsätze des Verfahrens
Berechtigt ist jeder Elternteil eines Staatsbürgers, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Staatsbürgerschaft besitzt/besessen hat sowie jeder Ehegatte eines Staatsbürgers, der zum Zeitpunkt der Geburt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat/te.

4.3 Inanspruchnahme
Die Inanspruchnahme kann in Höhe der Zusatz-Geldleistung plus der Kinderwertansätze als zinsenloser Kredit erfolgen. Der Anwalt des Kindes hat die Verwendung zum vorrangigen Nutzen des (nicht volljährigen) Kindes zu kontrollieren und zu genehmigen.

4.4 Beihilfe U18
Der Anwalt des Kindes genehmigt die Freigabe des jährlichen Betrages im Voraus nach dem jährlichen Geburtstag des Kindes aufgrund der fix vorgegeben Bedingungen.

4.5 Verfahrenssanktionen Obsorge
Besuchsblockaden oder ähnliche Vergehen gegen das Kindeswohl im objektiven Sinn werden strikt geahndet.

4.6 Volkswirtschaftliche Auswirkung
Eine Beispielrechnung wird herangezogen, um schematisch die Effekte aufzuzeigen, welche dabei zu beachten sind. 

4.7 Gesamtwirtschaftliche Sicht
Mit diesem Model wird eine generationssichernde Zusatzpension geschaffen. Finanzielle Auswirkungen durch mehrere Kinder ergeben sich entsprechend.

5 Total Quality Management (TQM)
Möglichkeiten von Qualitätssicherungsmaßnahmen in der Justiz werden genutzt

5.1 Methodischer Ansatz
Quality Function Deployment - „QFD“- wird als QM-Methode ausgewählt.

5.2 Der Weg zur wahren Qualität
Die 4W-Methode als Weg zum Ziel mit einer Balanced Score Card als Ziel werden genutzt.

5.3 Open Source Konzept 
Die wesentliche Aufgabe des Projektes „Konzept Familienrecht“ ist es, die Strukturierung der bestehenden Informationen im Rahmen des schrittweise zu erarbeitenden und stetig weiter zu detaillierenden Konzepts und der dazu gehörigen Materialien in der Website – zum freien Download für stufenweise Berechtigte – zur Verfügung zu stellen.

5.4 Einbindung aktueller Strömungen im Familienrecht
Mit dem Versuch der Einbindung von wesentlichen Institutionen in die Agenden der totalen Qualitätssicherung werden sowohl die Justiz-externen als auch -internen Fragestellungen miteinander verknüpft und die Qualität sowohl aus Sicht der Justiz-Dienstleister als auch der Kunden / Parteien analysiert, dokumentiert und objektiv messbar zu machen versucht.

5.5 Bekannte Qualitätsmängel und Quellen
Es ist derzeit davon auszugehen, dass ein fragwürdiger Umgang mit den Rechten des Kindes erfolgt. Ein neu entwickelter, strukturierter Anamnese-Fragebogen samt Auswertung dient als Hilfsmittel zur Anamnese und Risikoanalyse für das Verfahren.

5.6 Wertansatz - Schadenschätzung durch Qualitätsmängel
Eine Schadensschätzung aus den Folgen der gegebenen Qualitätsmängeln ergibt sich aus den dargestellten Überlegungen.

6 Anwendbarkeit des Konzeptes auf andere Hilflose sowie Alte
Hilflose und Alte sind in ihrer Schutzbedürftigkeit Kleinkindern gleich zu stellen sind. Daher ist dieses Konzept in seiner globalen Sichtweise für alle Hilfsbedürftigen anzuwenden.

6.1 Unterschiede 
Das Konzept erfüllt auch die Anforderungen im Rahmen des gesamten Lebenszyklus.

6.2 Gemeinsamkeiten
Der Kollisionskurator in seiner Rolle als Sachwalter im Rahmen des renovierten  Sachwaltergesetzes 2007 ist faktisch in derselben Rolle, wie der Anwalt des Kindes.


Die Autoren des Konzeptes wünschen sich thematisch zweckdienliche Kritik, Kenntnis von Obsorgeverfahren und Entscheidungen die (aus Sicht der Betroffenen offensichtlich) mit Rechtsstaatlichkeit nichts zu tun haben.

Kontakt - humanesrecht@gmx.at
Die Autoren möchten Sie gerne einladen www.humanesRecht.com zu besuchen und an der Weiterentwicklung der Inhalte teilzunehmen
Wir sind unser Leben lang Mutter und Vater, Tochter und Sohn



Weiterführende Informationen

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